Kriegsmaterialverordnung der Schweiz
Der Bundesrat verordnet gestützt auf das Kriegsmaterialgesetz und Militärgesetz folgende Verordnung über die Kriegsmaterial-Ausfuhr.
Art. 5 Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte (Art. 22 KMG)
(1.) Bei der Bewilligung von Auslandsgeschäften und des Abschlusses von Verträgen nach Artikel 20 KMG sind zu berücksichtigen:
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a. die Aufrechterhaltung des Friedens, der internationalen Sicherheit und der regionalen Stabilität;
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b. die Situation im Innern des Bestimmungslandes; namentlich sind zu berücksichtigen die Respektierung der Menschenrechte und der Verzicht auf Kindersoldaten;
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c. die Bestrebungen der Schweiz im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere der mögliche Umstand, dass das Bestimmungsland auf der jeweils geltenden OECD-DAC-Liste der Empfängerländer öffentlicher Entwicklungshilfe unter den am wenigsten entwickelten Ländern aufgeführt ist;
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d. das Verhalten des Bestimmungslandes gegenüber der Staatengemeinschaft, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Völkerrechts;
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e. die Haltung der Länder, die sich zusammen mit der Schweiz an internationalen Exportkontrollregimes beteiligen.
(2.) Auslandsgeschäfte und Abschlüsse von Verträgen nach Artikel 20 KMG werden nicht bewilligt, wenn:
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a. das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist;
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b. das Bestimmungsland Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzt;
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c. ...
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d. im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass die auszuführenden Waffen gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt werden; oder
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e. im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass die auszuführenden Waffen an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben werden.
Weiterführende Informationen:
• Hier geht es zur vollständigen Verordnung über das Kriegsmaterial (Bundesrat).
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Autor: Schweiz - Redaktion
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(Last updated: 04.04.2018, 23:13)