Arbeitszeugnisse sind Beurteilungen der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber beurteilt im Arbeitszeugnis jeweils:
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In der Regel wird das Arbeitszeugnis situativ bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer erstellt. Sei dies wegen eines Jobwechsels, einer ordentlichen Kündigung von Seiten des Arbeitgebers oder aus anderen Gründen.
Eine weitere Variante für ein solches Arbeitnehmer-Arbeitszeugnis bildet das sogenannte Arbeitgeber-Zwischenzeugnis. Der Arbeitnehmer hat nämlich jederzeit das Recht, bei seinem Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis zu verlangen. So zum Beispiel auch während der Anstellung.
Demzufolge bildet das Zeugnis während eines laufenden Arbeitsvertrags eine Art Zwischenzeugnis des Arbeitnehmers. Ein neues Zwischenzeugnis durch den Arbeitgeber kann beispielsweise dann sehr gefragt sein, wenn eine Versetzung des Mitarbeiters an einen neuen Arbeitsplatz anfällt. Oder ebenso empfehlenswert bei einem Wechsel der Vorgesetzten. Dazu verlangt man vom Vorgesetzten ganz einfach eine Zwischenzeugnis Arbeitnehmer-Beurteilung durch den Arbeitgeber. Trifftige Gründe für eine solche Personal-Beurteilung finden sich immer zur Genüge.
Bei den Arbeitszeugnissen unterscheidet man in der Schweiz zwischen zwei Arten von Zeugnissen: Einerseits das qualifizierte Arbeitszeugnis und andererseits das einfache Zeugnis.
In der Schweiz herrscht ein Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.
Was sagt das Gesetz? Das bedeutet, dass der Schweizer Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf eine entsprechende qualifizierte Arbeitsleistungs-Beurteilung durch seinen Arbeitgeber hat. Arbeitnehmer können gemäss dem Schweizerischen Obligationenrecht (OR 330a) beim Arbeitgeber zu jeder Zeit ein Zeugnis einfordern. Etwas anders gestaltet sich die Lage in Österreich. Da besteht zwar wie in der Schweiz ein Zeugnisanspruch auf seiten der Arbeitnehmer. Allerdings handelt es sich beim gesetzlichen Anspruch bloss um ein einfaches Arbeitszeugnis. In Deutschland wiederum verfügen die Arbeitnehmer ebenfalls über einen Zeugnisanspruch bei ihrem Arbeitgeber
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Autor: Schweiz - Redaktion