Einbruch: Versicherungen zahlen nicht, wenn die Türe nicht abgeschlossen ist


Wer die Türe seiner Wohnung / seines Hauses nicht abschliesst und Opfer eines Einbruchs wird, der kann sich nicht auf seine Hausrat-Versicherung verlassen und muss selber haften.


Fehlen an der Wohnungstüre die Einbruchsspuren, gehen Versicherungen davon aus, dass die Haustüre «grobfahrlässig» offen gelassen wurde und der Einbrecher ungehindert hineinspazieren konnte.
 

Einbruch Diebstahl Kriminalität

Im Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Art. 14 VVG) ist festgelegt, dass ein Versicherer nicht haften muss, wenn der Versicherungsnehmer «das befürchtete Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt» hat. Entsprechend haben dies die meisten Versicherungen auch in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) so verankert.

Ohne Einbruchsspuren an der Türe kann die Hausratversicherung ihre Leistungen bei offen gelassenen Haustüren kürzen oder gar ganz streichen. Daher ist jeder am besten beraten, die Haustüre immer abzuschliessen, selbst wenn man zuhause ist.

Auszug aus dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag
(Versicherungsvertragsgesetz, VVG)

Art. 14 Schuldhafte Herbeiführung des befürchteten Ereignisses

Schuldhafte Herbeiführung des befürchteten Ereignisses

1 Der Versicherer haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat.

2 Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen.

3 Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann der Versicherer seine Leistung in einem Verhältnisse kürzen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht.

4 Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet der Versicherer in vollem Umfange.

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(Last updated: 20.11.2018, 16:19)