Als Quellensteuer wird eine Steuer auf Einkünfte genannt, die direkt an der Quelle einbehalten bzw. abgezogen wird. Diese werden dann von dort aus direkt an das Finanzamt abgeführt.
In anderen Ländern wie z.B. in Deutschland wird auf Erwerbseinkünfte direkt die Lohnsteuer einbehalten, dies ist in der Schweiz anders geregelt.
In der Schweiz wird zwischen zwei verschiedenen steuerpflichtigen Personengruppen unterschieden:
Personen mit steuerlichem Wohnsitz oder dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz.
Personen ohne steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz.
Inhalt:
Zur ersten Gruppe zählen nur natürliche Personen (Menschen), die ausländische Staatsangehörige sind und die keine Niederlassungsbewilligung innehaben. In diesem Fall werden die Erwerbseinkünfte der Quellensteuer unterworfen.
Dies bedeutet, dass ein Teil des Lohnes vom Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt weitergeleitet wird.
Vergleichbar mit diesem Vorgehen ist die Erhebung der Lohnsteuer in Deutschland. Allerdings kann man in Deutschland mit Abgabe der Einkommensteuererklärung seine einbehaltene Lohnsteuer doch noch ausgezahlt bekommen. Dies ist in der Schweiz nicht möglich.
Es gibt keine nachträgliche Veranlagung, die einbehaltene Quellensteuer entspricht der tatsächlichen Steuerbelastung.
Zur zweiten Gruppe können sowohl natürliche, als auch juristische Personen (Unternehmen) gehören. Diese natürlichen oder juristischen Personen beziehen Einnahmen aus der Schweiz, ohne selbst in der Schweiz zu wohnen.
Diese Einkünfte können z.B. sogenannte Grenzgänger (Arbeitnehmer die hinter der Grenze wohnen, aber im Inland arbeiten) als auch Sportler, Künstler und Arbeitnehmer bei internationalen Transportfirmen sein.
Auch hier wird ein Teil der Vergütung direkt als Quellensteuer einbehalten.
Ebenso werden Hypothekzinszahlungen der Quellensteuer unterworfen, sofern sich das Grundstück in der Schweiz befindet und der Besitzer sich im Ausland befindet.
Besonderheiten: Die Verrechnungssteuer in der Schweiz ist eine Quellensteuer auf Zinserträge, d.h. ein Teil der Zinsen wird einbehalten und nicht ausgezahlt.
Jedoch wird die Verrechnungssteuer nicht als Quellensteuer definiert, obwohl die Steuer an der Quelle direkt einbehalten wird.
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Autor: Wojtek Bernet auf ConvivaPlus.ch
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