Abfindung und Vergütung bei Übernahme

Abfindung (bei Eingliederung einer Gesellschaft)


Abfindung BörseDie Übernahme einer Aktiengesellschaft (AG) durch eine andere Aktiengesellschaft, welche mindestens 95% beträgt, wird üblicherweise als Eingliederung bezeichnet.

Bei solch einer Übernahme und unter Einhaltung der oben erwähnten Bedingungen verpflichtet sich die kaufende Aktiengesellschaft zu der Zahlung einer angemessenen Abfindung an die übernommene Aktiengesellschaft. Gemäss dem Aktienrecht an der Börse ist diese Abfindung bzw. die Entschädigung an die freien Aktionäre des gekauften Unternehmens zu entrichten. Die Abfindung kann in Form einer Barabfindung geschehen oder aber durch eine Vergütung durch Aktientausch der Börsenpapiere. Der Aktientausch bedeutet, dass die freien Aktionäre der zu übernehmenden Gesellschaft im Zuge der Abfindung Aktien und Wertpapiere des kaufenden Unternehmens erhalten.

Die Abfindung und Entschädigung bei der Eingliederung einer Gesellschaft im Börsenlexikon.