Keine Strafsteuern bei Steueramnestie Selbstanzeige

Neue Steueramnestie für Selbstanzeige in der Schweiz befreit vor Strafsteuer.
Seit dem Jahr 2010 ist hierzulande schweizweit eine Strafbefreiung in Kraft. In der Schweiz kann der Steuerpflichtige Bewohner dem eidgenössischen Fiskus einmal sein unversteuertes Vermögen angeben, ohne dass der Steuersünder wegen dem unversteuerten Vermögen Strafsteuern an den Bund zahlen muss.

Inhalt:



Steueramnestie befreit von Strafsteuern bei Selbstanzeige


Jene Steuerpflichtigen in der Schweiz, die noch unversteuertes Vermögen haben, können neu bei einer Selbstanzeige die fälligen Strafsteuern umgehen. Denn seit Anfang des Jahres 2010 ist in der Schweiz per Gesetz eine Steueramnestie in Kraft, welche es den reuigen Steuersündern ermöglicht, bei einer Selbstanzeige Steuern die drohenden Strafsteuern abzuwenden.

Diese Steueramnestie-Regelung für Steuern bei Selbstanzeige gilt schweizweit.

Die Voraussetzungen für das Entfallen von Strafsteuern bei der Selbstanzeige von unversteuertem Vermögen sind folgende: Die Steuern Selbstanzeige beim Bund muss vom Steuerzahler unbedingt schriftlich erfolgen. Ausserdem muss die Selbstanzeige von der Steuererklärung gesondert und separat eingereicht werden. Dies bedeutet also, dass ein reines Aufführen der bis anhin nicht versteuerten und deklarierten Vermögenswerte in der Steuererklärung nicht ausreicht. Hinzu kommt, dass wer von der Steueramnestie Gebrauch machen möchte, sich vollkommen freiwillig selbst anzeigen tut. Erfolgt die Selbstanzeige nicht auf freiwilliger Basis, so ist die Steueramnestie und das Wegfallen der Strafsteuern nicht möglich.

Ein weiterer Punkt, der per Gesetz zur Voraussetzung der Steueramnestie erklärt wurde, ist ebenfalls wichtig. Die Selbstanzeige des Steuerzahlers von nicht deklarierten Vermögen muss frühzeitig erfolgen. Das heisst, falls der Steuerhinterzieher in Kürze auffliegt und dessen Steuerhinterziehung bekannt wird, ist eine kurze Zeit zuvor erfolgte Selbstanzeige hinfällig und somit auch die Steueramnestie bzw. die Befreiung von Strafsteuern.

Eine unvollständige Selbstanzeige kann Nachsteuern zur Folge haben

Die Selbstanzeige in der Schweiz muss ausserdem lückenlos und vollständig gemacht werden. Nicht deklarierte und versteuerte Vermögens Werte müssen bei der Selbstanzeige beim Schweizer Fiskus komplett offen gelegt werden. Denn wenn die Steuerhinterziehung nur teilweise offengelegt wird und somit ein Teil des nicht deklarierten Vermögens weiterhin unversteuert bleibt, wird die Steueramnestie in der Schweiz hinfällig. Demzufolge werden für den Steuerhinterzieher dennoch eine Art Strafsteuern fällig. Vorausgesetzt natürlich die nicht angegebenen Werte werden von den Steuerfahndern aufgedeckt.

Es sind in diesem Fall aber nicht die üblichen Strafsteuern, die hierbei anfallen, denn die Strafsteuern fallen ja wegen der Selbstanzeige und der Steueramnestie in der Schweiz weg. Es sind vielmehr Nachsteuern, welche in diesem Fall rückwirkend bis auf 10 Jahre erhoben werden. Bei einer unvollständigen Offenlegung nicht deklarierter Vermögen in der Selbstanzeige im Rahmen der Steueramnestie Schweiz wird also bei einer Aufdeckung eine Nachsteuer angewendet. Nachsteuer zuzüglich Zinsen rückwirkend auf 10 Jahre.

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Wojtek Bernet   Autor: Wojtek Bernet auf ConvivaPlus.ch
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