Stundenlohn oder Festanstellung: Was muss in den Arbeitsvertrag rein? Allgemein rechtsgültige Regeln zum Abschluss eines Arbeitsvertrages jedwelcher Art sind grundsätzlich im Obligationenrecht (OR) festgelegt. Ein Arbeitsvertrag bedarf nicht der schriftlichen Form. Eine mündliche Absprache zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist genauso bindend wie eine stillschweigende Übereinkunft. Mit einem schriftlichen Arbeitsvertrag sind alle Parteien jedoch am besten beraten. Ein Überblick.
Inhalte:
Im Arbeitsvertrag werden wichtige Dinge zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ausdrücklich und schriftlich geregelt. Dabei sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass folgende Punkte enthalten sind:
Antritt: Beginn des Arbeitsvertrages und eine detaillierte Tätigkeitsbeschreibung.
Arbeitszeiten: Genaue Arbeitszeitangaben und Überstundenregelungen sollten im Vertrag fest geregelt sein. Sie dazu auch: Arbeitspausen gesetzliche Regelung.
Urlaub: Ferien und Urlaubsansprüche.
Probezeit: Regelungen zur Probezeit.
Krankheit: Lohn- und Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall.
Extras: eventuelle Extra – Zusagen.
Die Probezeit sollte im Arbeitsvertrag klar geregelt sein.
Dauer: Die Probezeit beträgt immer einen Monat. Allerhöchstens aber drei Monate, ohne Verlängerung.
Verlängerung: Eine Verlängerung der Probezeit ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer während der Probezeit zum Militärdienst berufen wird, nachweislich erkrankt oder einen Unfall erleidet.
Eignet sich ein Normalarbeitsvertrag oder kommt doch der GAV zum Zug?
Mindestlohn: In vielen Branchen sind Mindestlöhne festgelegt. Jeder Arbeitnehmer sollte sich auf jeden Fall vor der Bewerbung informieren, ob dies für seine neue Wirkungsstätte auch zutrifft.
Branchenlöhne: Weiterhin ist es wichtig zu wissen, ob ein Gesamtarbeitsvertrag oder ein Normalarbeitsvertrag zutrifft. In manchen Regionen werden den Angestellten auch ortsübliche Branchenlöhne gezahlt.
Wie viel Lohn?: Die Höhe des Lohnes ist in jedem Fall abhängig von der Ausbildung, der Qualifikation, den Berufserfahrungen und dem Alter sowie eine Frage der Lohnverhandlung.
Ausserdem bestimmen Region und Nachfrage die Lohnhöhe nicht unerheblich. Je nach Branche und Saison gestaltet sich die Lohnhöhe schwankend oder eben stabil. Deshalb ist es ratsam, den Stundenlohn im Arbeitsvertrag festschreiben zu lassen. Topsaläre und Mindestansätze sind genauso Bestandteil des Lohnes wie ein 13. Monatsgehalt. Daher sollten auch diese Komponenten ein Teil des Arbeitsvertrages sein.
Lohn-Verhandlungen: Davon abgesehen ist der Stundenlohn durchaus Verhandlungssache, darf aber in keinem Arbeitsvertrag fehlen.
Mindestanspruch: Es gibt einen gesetzlich vorgeschriebenen Anspruch auf Urlaub von mindestens vier Wochen. Arbeitnehmer unter 20 Jahren erhalten mindestens fünf Wochen Ferien.
6 Wochen Ferien: Bei über 50-Jährigen kann sich der Urlaubsanspruch auf bis zu sechs Wochen erhöhen. Dies ist aber meistens nur in geltenden Gesamtarbeitsverträgen geregelt.
Extra-Absprachen: Auch in dieser Beziehung kommt es auf das Verhandlungsgeschick an. Wichtig ist, dass Extra-Absprachen im Arbeitsvertrag nachvollziehbar sind.
Kündigungsfrist: Kündigungsfristen werden immer abhängig von der Zugehörigkeit zur Firma gemacht und sind auch im Krankheitsfall und bei Ausfall durch einen Unfall möglich.
Bei Schwangerschaft: Kündigungen wegen einer Schwangerschaft sind dagegen bis zu 16 Wochen nach der Geburt rechtswidrig.
Vielleicht interessiert Dich auch:
Autor: Schweiz - Redaktion