Religionsfreiheit in der Schweiz - Verfassung & Gesetz


Die Religionsfreiheit stellt in der Schweiz ein durch die Schweizer Bundesverfassung (BV) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiertes Grundrecht dar.

Die Schweizer Bundesverfassung (BV) sichert die Glaubens- und Gewissensfreiheit in Artikel 15:

  • 1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.

  • 2 Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.

  • 3 Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen.

  • 4 Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.“

In der Schweiz ist die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Menschen geschützt. Das heisst das positive Recht, eine Religion oder einen weltanschaulichen Glauben ausüben zu dürfen. Dazu zählt auch, bewusst keiner Glaubensgemeinschaft anzugehören. Daneben gilt in der Schweiz auch das negative Recht (Art. 15 Abs. 4 BV), vor dem Staat oder Dritten geschützt zu sein, zu religiösen Handlungen, einem bestimmten Glaubensbekenntnis oder zum Beitritt einer Religionsgemeinschaft gezwungen zu werden.

Weiterführende Informationen:
Religionsfreiheit (humanrights.ch)

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(Last updated: 04.03.2018, 08:37)