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Gesamtschweizerisch haben 2015 total 265'626 Personen Leistungen der Sozialhilfe bezogen. Das sind 3,2 % der Schweizer Bevölkerung. Und gerade mal 20'000 davon Flüchtlinge.
Vielen Wählern scheint offenbar nicht bewusst zu sein: Sozialhilfe ist kein Geschenk, sondern ein Kredit. Laut Gesetz muss die Sozialhilfe immer zurückgezahlt werden, sobald sich die wirtschaftliche Situation eines Bezügers wieder verbessert. Es kann also in diesem Sinne gar keine "Schmarotzer" geben. Ausser sie bereichern sich illegal. Und Schwarze Schafe, die gibt es nun mal überall, wie folgender Fall eindrücklich zeigt.
Im Übrigen werden durch die Sozialhilfe auch keine "dicken" Autos finanziert, obschon dies offenbar viele annehmen. Und reich werden Sozialhilfebezüger schon mal gar nicht.
Die Sozialhilfe entrichtet nur Unterstützungen für laufende Ausgaben. Die Sozialhilfe finanziert nicht den Besitz, Unterhalt und Gebrauch von Personenwagen. Die Sozialhilfe saniert auch keine Schulden.
Jahr | Sozialhilfequote |
2015 | 3,2% |
2014 | 3,2% |
2013 | 3,2% |
2012 | 3,1% |
2011 | 3,0% |
2010 | 3,0% |
2009 | 3,0% |
2008 | 2,9% |
2007 | 3,1% |
2006 | 3,3% |
2005 | 3,2% |
Sozialhilfequote nach Nationalität für das Jahr 2015:
NATIONALITÄT | Sozialhilfequote |
Schweizerinnen und Schweizer | 2,2% |
Ausländerinnen und Ausländer | 6,2% |
Total | 3,2% |
Sozialhilfequote nach Altersklassen für das Jahr 2014:
ALTER | Sozialhilfequote |
00–17 Jahre | 5,2 % |
18–25 Jahre | 3,9 % |
26–35 Jahre | 3,9 % |
36–45 Jahre | 3,6 % |
46-55 Jahre | 3,3 % |
56–64 Jahre | 2,7 % |
65–79 Jahre | 0,2 % |
80+ Jahre | 0,3 % |
Sozialhilfebezüger sind verpflichtet, sich ernsthaft um eine Arbeit zu bemühen und eine angebotene Stelle oder Beschäftigungsmassnahme anzunehmen resp. eine bestehende Beschäftigung nicht zu kündigen. Die Bemühungen um Arbeit werden staatlich überprüft.
Sozialhife-Missbrauch ist ärgerlich. Verständlicherweise. Doch handelt es sich stets um Einzelfälle. Man kann keine bestimmte Gruppe von Menschen dafür verantwortlich machen, wenn einer der Bezüger ausschert und illegal Sozialhilfegelder erschleicht. Schwarze Schafe, die gibt es nun mal überall, wie folgendes Fall-Beispiel eindrücklich zeigt.
SVP-POLITIKERIN WEGEN SOZIALHILFE-MISSBRAUCH VERURTEILT: Sie kassierte 80'000.- CHF Sozialhilfe. 36'000.- CHF davon illegal. Ob sie das ertrogene Geld zurückzahlen wird, ist noch unklar.
→ Weiterführende Informationen: SVP-Politikerin ergaunerte Sozialhilfe-Gelder [«20 Minuten»]
Doppelmoral? Ausgerechnet eine Vertreterin jener Partei, die am lautesten gegen den Missbrauch von Sozialhilfe wettert, ist für dieses Delikt verurteilt worden. Deswegen aber gleich alle SVP-Mitglieder pauschal in denselben Topf werfen zu wollen, wäre schlichtweg falsch. Dasselbe Prinzip gilt folglich auch für Sozialhilfemissbrauch-Fälle durch Ausländer.
Jeder in der Schweiz hat Anspruch auf Sozialhilfe. Auch Du.
Grundrecht: Die schweizerische Bundesverfassung garantiert jedem in der Schweiz sich aufhaltenden Menschen einen Anspruch auf Hilfe in Notlagen. Artikel 12 der Bundesverfassung lautet: «Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.»
Öffentlich-rechtlich: Ein Anspruch hat, wer aufgrund einer bestimmten Lebenssituation in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Diese sind regional unterschiedlich in der Sozialhilfeverordnung geregelt. Die Sozialhilfe im engeren Sinn kommt zum Tragen, wenn ein Haushalt trotz Leistungen wie u.a. Ergänzungsleistungen, Prämienverbilligung oder Familienzulagen seine Existenz nicht sichern kann. Sie ist eine öffentlich-rechtliche Sozialleistung. Sie dient der Mindestsicherung des untersten Auffangnetzes für bedürftige Personen.
In der Schweiz muss niemand betteln. Wer zu wenig oder gar nichts verdient, hat Anspruch auf einen Pauschalbetrag für Essen, Kleider und andere Anschaffungen, den sogenannten Grundbedarf.
Sozialhilfebezüge sind in der Schweiz nichts anderes als Kreditbeträge ohne Zinsen. Die Sozialhilfebezüge müssen in jedem Fall wieder zurückgezahlt werden.
Stirbt ein Sozialhilfeempfänger, müssen die Erben die Beihilfe aus dem Nachlass zurückerstatten.
In Zürich zum Beispiel bis auf einen Freibetrag von 25'000 Franken.
Die Verjährungsfrist für die Rückforderung von Sozialhilfegeldern dauert kantonal unterschiedlich lang. Doch rechtmässig erhaltene Sozialhilfe muss auch noch nach bis zu 30 Jahren zurückbezahlt werden.
Deutschschweiz: In den meisten Kantonen der Deutschschweiz liegen die Verjährungsfristen für die Rückerstattung von Sozialhilfegeldern bei 10 und 15 Jahren. Ausnahmen sind der Kanton Schwyz (SZ) mit 20 Jahren und der Kanton Nidwalden (NW) mit 25 Jahren.
Weiterführende Informationen: Sozialhilfe zurückzahlen nach 30 Jahren? (srf.ch)
Pfändung der Vorsorge: Aargauer Gemeinden zwingen ältere Sozialhilfeempfänger dazu, mit ihrem Altersguthaben Sozialhilfe zurückzuzahlen.
Das Vorgehen widerspricht zwar den Skos-Richtlinien, ist aber gesetzlich zulässig.
Jegliche Veränderungen der finanziellen und persönlichen Verhältnisse müssen gemeldet werden.
Generell gilt, dass Sozialhilfe-Gelder wieder zurückbezahlt werden müssen. Wie die Rückzahlung im Einzelnen gemacht wird, ist Sache der Gemeinde.
Wirtschaftlich unabhängig! Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe hält in ihren Richtlinien fest: Das Ziel ist, wirtschaftlich unabhängig zu werden. Daher empfiehlt sie, grundsätzlich keine Rückerstattungen aus einem späteren Einkommen zu fordern. Daran halten sich die Kantone Basel-Stadt (BS), Genf (GE), Jura (JU), Neuenburg (NE), Schaffhausen (SH), Waadt (VD) und Zug (ZG). Leistungen der Sozialhilfe müssen dort nur zurückbezahlt werden, wenn ein aussergewöhnliches Vermögen anfällt – zum Beispiel durch eine Erbschaft oder einen Lottogewinn. Die restlichen Kantone wie der Kanton Bern (BE) fordern die Sozialhilfe zurück, sobald ein geregeltes Einkommen vorhanden ist.
ZEITRAUM | ANTEIL in % |
Bezugsdauer bis 1 Jahr | 31.2% |
Bezugsdauer 1-2 Jahre | 18.6% |
Bezugsdauer 2-3 Jahre | 20.9% |
Bezugsdauer >4 Jahre | 29.3% |
Fälle nach Bezugsdauer im Jahr 2015. Quelle: Bundesamt für Statistik (BfS).
Sozialhilfe in der Schweiz hat Tradition! Bereits die Alte Eidgenossenschaft entschied 1551, dass jede Gemeinde oder Pfarrei für ihre eigenen Armen aufkommen solle.
Wurde ein Schweizer «armengenössig», d.h. unterstützungsbedürftig, so hatte die Heimatgemeinde für ihn aufzukommen.
In manchen Gemeinden machten diese Randgruppen bis zu 10 % der Bevölkerung aus.
Die Sozialhilfe existiert aber schon seit dem Mittelalter: Damals wurde die Sozialhilfe noch als Armenfürsorge bezeichnet. Kirchen verteilten Almosen an Bedürftige. In einfachen Spitälern und Hospizen ermöglichten religiöse Orden der armen Bevölkerung Zugang zu kostenlosen Behandlungen. Ab dem Spätmittelalter fingen die Dörfer und Städte dann an, auch selber Armenhäuser zu betreiben.
Weiterführende Informationen:
- Sozialhilfe - krasses Nichtwissen
(Vimentis)
Quellen: Bundesamt für Statistik (BfS)
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Autor: Schweiz - Redaktion