Existenzminimum Schweiz - Grundbedarf eines Schweizers

Existenzminimum in der Schweiz - Was ein Mensch in der Schweiz zum Leben braucht (Grundbedarf):

Das soziale Existenzminimum in der Schweiz wird über die Richtlinien des Fachverbandes Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) definiert. Darüber hinaus existiert das sogenannte betreibungsrechtliche Existenzminium, bei dem der Eigenbehalt eines Schuldners festgeschrieben ist. In der gesellschaftspolitischen Relevanz steht das Existenzminimum im Vordergrund, das für den Bezug sozialer Leistungen in der Schweiz ausschlaggebend ist.

Inhalt:



Das Existenzminimum als mehrstufiges System


 


Der Grundbedarf (Existenzminimum) wurde wie folgt berechnet:

  • ein Einpersonenhaushalt hat einen Grundbedarf von 986 Franken.
  • für zwei Personen 1509 Franken.
  • für einen Dreipersonenhaushalt 1834 Franken.


Im Jahr 1963 wurde in der Schweiz noch zwischen Miete, Beitrag zum Unterhalt und den zusätzlichen Hilfen unterschieden. Schon damals basierte das Existenzminimum aber auf einem mehrstufigen System. Die Gewichtung war jedoch eine andere. Ausgaben für Bekleidung und Heizkosten wurden damals noch unter der Rubrik zusätzliche Hilfen geführt, während sie heute zum alltäglichen Bedarf zählen.

Mit der Einführung eines pauschalisierten Grundbedarfs ergab sich sowohl eine Vereinfachung der Berechnung als auch eine Stärkung der Betroffenen.

 

Was ein Mensch in der Schweiz zum Leben braucht


Ein Existenzminimum definiert sich danach, was ein Mensch zum Leben benötigt beziehungsweise welchen Lebensstandard der Staat ihm zubilligt.

Die einzelnen Kantone können eigenständig die Höhe eines Existenzminimums bestimmen.

Gesetzliche Regelungen sind im Sozialhilfegesetz respektive in der Sozialhilfeverordnung verankert. Allerdings gibt es kantonale Unterschiede. Die Richtlinien der SKOS dienen den Kantonen als Empfehlung und erlangen erst bindenden Charakter, wenn sie in die Gesetze aufgenommen worden sind.


Der Grundbedarf der Schweizerinnen und Schweizer


Lebensunterhalt


Grundbedarf für den Lebensunterhalt
Zur materiellen Grundsicherung zählt sowohl der Grundbedarf für den Lebensunterhalt als auch die Kosten für Wohnen und Gesundheit.


Wohnkosten


Unter Wohnkosten wird die Übernahme des Mietzinses verstanden, soweit er sich im ortsüblichen Rahmen bewegt. Auch die im Mietvertrag beschriebenen Nebenkosten werden übernommen.


Medizinische Grundversorgung


Die medizinische Grundversorgung wird ebenfalls gewährleistet. Verbleiben nach Abzug einer Prämienminderung noch Prämienkosten, so fallen diese ebenso unter die staatlichen Leistungen wie eventuelle Selbstbehalte.


Materielle Grundsicherung


Die materielle Grundsicherung soll das Mindestmass einer menschenwürdigen Existenz garantieren.

Dieser dafür erforderliche materielle Grundbedarf wird monatlich ausgezahlt.

Er ist abhängig von der Anzahl der in einem Haushalt lebenden Personen, wobei keine Unterscheidung zwischen Kindern und Erwachsenen getroffen wird. Dennoch verdoppelt sich die materielle Grundsicherung nicht automatisch, da nicht davon ausgegangen wird, dass ein Zweipersonenhaushalt per se doppelt so hohe Ausgaben hat wie ein Haushalt mit einer Person.


Berechnung des Grundbedarfs


Bei der Errechnung des Grundbedarfs wird, ausgehend von einem Einpersonenhaushalt, mittels Multiplikation der analoge Gleichwert für den Mehrpersonenhaushalt errechnet. Nach dieser Äquivalenzskala gibt es seit 2013 als Empfehlung für:

  • einen Einpersonenhaushalt als Grundbedarf 986 Franken.
  • für zwei Personen 1509 Franken.
  • für einen Dreipersonenhaushalt 1834 Franken.



Was zählt zum Grundbedarf


Bei den Ausgabenpositionen, die zum Grundbedarf für den Lebensunterhalt zählen, wird das Konsumverhalten der einkommensschwächsten (zehn Prozent) Haushalte in der Schweiz berücksichtigt. Im Einzelnen sind unter anderem Ausgabenpositionen wie Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren zu decken. Bekleidung und Schuhe gehören ebenso dazu wie der Energieverbrauch, Ausgaben für den öffentlichen Nahverkehr, Kommunikation, Unterhaltung und Bildung.

Sollten Sanktionen angebracht sein, dann darf die materielle Grundsicherung um höchstens 15 Prozent gemindert werden.

 

Sonderleistungen - Leistungen in bestimmten Situationen


Bei besonderen familiären oder gesundheitlichen Situationen in einem Haushalt können entsprechende Leistungen fällig werden, die eventuell zu verbindlichen Zahlungen werden können. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn von der Krankenkasse bestimmte Auslagen nicht übernommen werden. Aber auch Auslagen für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen oder eine Haftpflichtversicherung können darunter fallen. Wer knapp oberhalb der Anspruchsgrenze lebt, kann ebenfalls eine einmalige situationsbedingte Leistung in Anspruch nehmen, wenn dadurch eine Notlage verhindert wird.


Einkommensfreibeträge und Integrationszulage


Um Bemühungen zur Integration und eine Erwerbstätigkeit zu honorieren, erhalten Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, eine Integrationszulage zwischen 100 und 300 Franken. Als Anreiz erhalten erwerbstätige Personen Freibeträge, um die Erwerbstätigkeit nicht aufzugeben oder gar auszubauen.

Hier handelt der Gesetzgeber nach dem Prinzip, dass eine Leistung auch eine Gegenleistung erfordert. Ähnlich war es zuvor bereits in der Arbeitslosenversicherung umgesetzt worden.

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(Last updated: 26.11.2014, 22:37 Uhr)

Info Schweiz - ConvivaPlus.ch  Autor: Swiss Info - Redaktion auf ConvivaPlus.ch
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