AHV Schweiz 2016 - Alters- und Hinterlassenenversicherung

AHV Schweiz 2016 im Überblick (Alters- und Hinterlassenenversicherung): Beiträge, Renten, Finanzen, Auszahlung, Versicherung, Organisation und mehr. Hier gibts die Infos.

Die gesetzliche Rentenversicherung existiert in der Schweiz seit dem Jahr 1889.

Die AHV schützt, versichert und entschädigt ihre Mitglieder in verschiedensten Fällen.

Dazu zählen unter anderem:

  • die Minderung oder Gefährdung der Erwerbsfähigkeit.
  • das Alter des AHV-Versicherten.
  • sowie der Tod. Wobei hier die Hinterbliebenen unterstützt werden anstelle des Verstorbenen.

Inhalte:

 

Die AHV-Versicherungspflicht in der Schweiz


Gründung: Die heutige Alters- und Hinterlassenenversicherung entstand am 1. Januar 1948 und ist seitdem mehrfach wieder geändert worden.

Verpflichtet: Generell sind Versicherte jeweils dann zum Versichern in der AHV verpflichtet, wenn sie in der Schweiz wohnen und mindestens 20 Jahre alt sind. Dazu gehören dementsprechend auch alle Studenten und Arbeitslose, jedoch keine Personen, die aufgrund zwischenstaatlicher Verträge in anderen Ländern bereits pflichtversichert sind.

Grenzgänger: Ausserdem zählen zu den Pflichtversicherten auch all jene Arbeitnehmer, die zwar im Ausland wohnen, aber in der Schweiz arbeiten.

Spezialfall: Die dritte Gruppe der AHV-Versicherten bilden Schweizer Staatsbürger, die zwar im Ausland arbeiten, allerdings bei einem Schweizer Arbeitgeber angestellt sind.

Freiwillig: Zu den Pflichtversicherten kommen jene Personen hinzu, die sich freiwillig versichern lassen können. Diese Gruppe umfasst Staatsbürger der Schweiz, Europäische Union (EU) und EFTA. Sie müssen mindestens fünf Jahre lang verpflichtend bei der AHV versichert gewesen sein und ihren Wohnsitz unmittelbar nach dem Ende der Pflichtversicherungszeit ausserhalb der Schweiz, EU, oder EFTA genommen haben.

 

Die finanzielle Seite der AHV - So wird berechnet


Berechnung der Altersrente: Ausbezahlt werden die Leistungen der AHV von den jeweils zuständigen Ausgleichskassen. Zur Berechnung der Altersrente dient das jeweilige Jahreseinkommen des Versicherten. Hier wird anhand der Beitragsjahre, des aufgewerteten Erwerbseinkommens sowie der jeweils gültigen Erziehungs- und Betreuungsgutschriften ein durchschnittliches Jahreseinkommen ermittelt.

Maximal- und Minimal-Rente: Für die AHV gibt es Minimal- und Maximalrenten, die alle zwei Jahre angepasst werden. Lediglich wenn in einem Jahr die Inflation über vier Prozent beträgt wird die Rente ausnahmsweise früher angeglichen.

Für Einzelpersonen gilt:

  • eine Minimalrente von 14'100 Franken.
  • eine Maximalrente von 28'200 Franken.


Verheiratete Paare:

Für Verheiratete existieren zudem Sonderbestimmungen. Diese erhalten zusammengenommen maximal 150 Prozent der aktuell gültigen Maximalrente.

  • eine Minimalrente von 28'200 Franken.
  • eine Maximalrente von 42'300 Franken.

(alle Angaben ohne Gewähr)

Finanzierung: Neben den Beiträgen erhält die AHV zudem Geld von Bund und Kantonen. Überschüsse fliessen hierbei in den AHV-Reservefonds, der sicherstellen soll, dass stets genug Geld zur Ausbezahlung an die Versicherten vorhanden ist.

 

Organisation und Verteilung der AHV-Mittel


Grundsätzlich ist die AHV ebenso gegliedert wie die Schweizer Invalidenversicherung (IV), mit der die Alters- und Hinterlassenenversicherung viele Berührungspunkte hat.

Zentrale Organisationen der AHV: Die einheitliche Anwendung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen wird durch das Bundesamt für Sozialversicherungen überwacht. Die Zentrale Ausgleichsstelle ZAS in Genf führt derweil die gesamte Buchhaltung der AHV, wozu auch die Zuteilung der Versichertennummern an die versicherten Personen gehört. Die übrigen anfallenden Aufgaben in Sachen AHV-Rente übernehmen die jeweils zuständigen Ausgleichskassen, die zugleich den direkten Ansprechpartner für die Versicherten darstellen. Daher existieren in der gesamten Schweiz auch über 100 Stück dieser Kassen.

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(Last updated: 15.02.2016, 04:03 Uhr)