Die Invalidenversicherung - IV Schweiz

Invalidität ist wohl in vielen Belangen eines der schlimmsten Ereignisse, die einen Menschen treffen kann.

Aus diesem Grund sorgen viele Menschen bereits privat vor. Doch noch vor der privaten Versicherung haben sich staatliche Stellen diesem Thema der Invalidenversicherung angenommen.

In der Schweiz wurde bereits 1925 eine Volksinitiative zur Schaffung einer Invaliditäts-, Alters- und Hinterlassenenversicherung gestartet. Doch erst am 1. April 1960 wurde diese Initiative erfolgreich beendet angenommen. Ab diesem Tag wurde das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung in Kraft gesetzt. Das ursprüngliche Gesetz wurde derweil mehrfach abgeändert, und zwar in den Jahren 1967, 1986, 1991, 2003 und 2008.

Inhalt:



Organisation der Invalidenversicherung


Das Invalidenversicherungsgesetz wurde auf Bundesebene beschlossen, doch wurde die genaue Ausführung der Invalidenversicherung den einzelnen Kantonen überlassen. In den einzelnen Kantonen existieren deswegen spezielle IV-Stellen, die die Ansprüche der jeweiligen Berechtigten klären.

Invalidenversicherung IV SchweizDa die Ausführung des Gesetzes den einzelnen Kantonen obliegt, existieren innerhalb der Schweiz in den Details der Ausführung teilweise verschiedene Arten der Anspruchsberechtigung. Die generellen Richtlinien wurden allerdings durch das Bundesgesetz geregelt, weshalb im Grossen und Ganzen die Bedingungen gleich sind.

So sind auch die Bedingungen zur Pflichtversicherung schweizweit einheitlich und harmonisiert. Sie stimmen mit denen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) überein.

Damit sind jene Personen pflichtversichert, die mindestens 20 Jahre alt sind, bzw. als Erwerbstätige bereits seit dem 18. Lebensjahr. Ausgenommen hiervon sind lediglich Personen die auf der Grundlage zwischenstaatlicher Verträge in anderen Staaten der Versicherungspflicht unterliegen. Zudem unterliegen Arbeitnehmer, die im Ausland wohnen, aber in der Schweiz arbeiten, ebenfalls der Versicherungspflicht. Als dritte Gruppe der Pflichtversicherten gelten diejenigen Arbeitnehmer, die Schweizer Bürger sind und bei einem Schweizer Arbeitgeber im Ausland beschäftigt sind.

Als IV-Beitrag sind generell 1,4 Prozent des Lohnes festgelegt worden, wobei jedoch mindestens die Hälfte des IV-Beitrages vom Arbeitgeber übernommen wird.

Die Leistungen der Invalidenversicherung


Als wichtigste Massnahmen gelten die Wiedereingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung Schweiz. Hierzu zählen alle Leistungen, die darauf ausgerichtet sind, einen invaliden Arbeitnehmer erneut in den Arbeitsprozess wiedereinzugliedern.

Zur Wiedereingliederung stehen den IV-Stellen eine Reihe von Massnahmen zur Verfügung, die von Weiterbildungskursen bis hin zu Hilfsmitteln für Arbeitgeber und -nehmer reichen.

Auszahlung IV Schweiz

Auch die Auszahlung der IV-Rente ist eine wichtige Massnahme der IV-Stellen. Diese Rente wird allerdings nur dann bezahlt, wenn nach Abschluss aller Wiedereingliederungsmassnahmen eine Invalidität von mindestens 40 Prozent vorliegt.

Auszahlung je nach Invaliditätsgrad

Die Höhe der Rente der Invalidenversicherung hängt von drei Faktoren ab:

  • dem Grad der Invalidität,
  • der Anzahl der geleisteten Beitragsjahre
  • und vom durchschnittlichen Jahreseinkommen des Versicherten.


Die volle Rente wird bei einer Invalidität ab 70 Prozent ausbezahlt, eine Dreiviertelrente ab 60 Prozent Invalidität, eine halbe Rente ab 50 Prozent und eine Viertelrente ab 40 Prozent Invalidität.

Invalidenversicherung Info Schweiz IV CH.