Abbildung von Banknoten zu Werbe- & anderen Zwecken

Die Banknoten der Schweiz werden im Schweizerischen Strafgesetzbuch StGB durch verschiedene Bestimmungen geschützt. Laut Art. 243 StGB ist die Reproduktion und Abbildung von Banknoten (ohne Fälschungsabsicht) eingeschränkt. Wann eine Abbildung und das Reproduzieren von Banknoten zu Werbezwecken und anderen Zwecken zulässig ist, finden Sie weiter unten die Empfehlungen der Schweizerischen Nationalbank SNB.

Die Schweizerfranken-Banknoten in der Schweiz geniessen keinen urheberrechtlichen Schutz. Die abgebildeten Werke auf den Noten sind hingegen durch das Schweizer Urheberrechtsgesetz sehr wohl geschützt, falls die Werke nicht deutlich erkennbar als Teil der Banknote reproduziert werden.

Zulässige Abbildungen von Banknoten


Strafbare Handlungen gemäss Art. 240ff. StGB bezüglich der Abbildung und Reproduktion von Schweizerfranken-Banknoten unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit.

Nachfolgend die Kriterien aus dem Merkblatt der SNB, wann eine Abbildung von Banknoten zu Werbezwecken und anderen Zwecken zulässig ist.


Die Specimen-Angabe auf der Banknoten Reproduktion


Der Begriff Specimen kommt aus dem Lateinischen und steht für "Kennzeichen". Auf Englisch heisst specimen "Muster, Probe". Im Bankwesen steht das Wort specimen für die Musterbanknoten.

Banknoten Abbildung für WerbungGemäss Angaben und Merkblatt der Schweizerischen Nationalbank SNB, der Emittentin der Banknoten in der Schweiz, erachtet die SNB zum Beispiel eine Banknoten Abbildung zu Werbezwecken und anderen Zwecken mit einem quer versehenen Vermerk „SPECIMEN“ im Allgemeinen Sinne als keine Gefahr für eine Verwechslung mit echten Banknoten.

Allerdings muss der „SPECIMEN“-Vermerk im Minimum 15 Prozent der Breite und 75 Prozent der Länge der Abbildung betragen. Zudem muss das Wort in einer entsprechenden Farbe gedruckt sein, welche zur Hauptfarbe der Abbildung einen Kontrast schafft, der sichtbar ist.


Unabdingbare Voraussetzungen und Kriterien für die Banknoten Abbildung


Zu diesem oben genannten „SPECIMEN“ Vermerk im Querformat der Noten-Reproduktion erachtet die Schweizerische Nationalbank ZUSÄTZLICH mindestens eines der folgenden 5 Kriterien als unabdingbare Voraussetzung, um einer Verwechslung mit echten Banknoten Vorschub zu leisten, damit eine Noten-Abbildung zu Werbezwecken und anderen Zwecken ihres Erachtens zulässig ist.

  • Banknoten Abbildungen, die sich auf den ersten Blick erkennbar von allen, "… gesetzlichen Kurs geniessenden Banknoten …", abheben.

  • Die Abbildung der Reproduktion ist auf einem Material, das sich ohne Zweifel, einfach, eindeutig und sichtbar vom Papier der Banknoten unterscheidet. Also zum Beispiel Reproduktionen auf Hartprodukten wie Glas, Holz, Metall und so weiter.

  • Reproduktion von Teilen der Banknote in einem beliebigen Format, vorausgesetzt, dass hier weniger als 40 Prozent einer Seite der originalen Banknote abgebildet werden.

  • Verkleinerte Abbildung der Banknote mit einer maximalen Seitenlänge von 66 Prozent der originalen Note.

  • Vergrösserte Abbildung der Banknote mit Seitenlägen von mindestens 150 % derjenigen der originalen Banknote.


Digitale Abbildung von Banknoten zu Werbezwecken und anderen Zwecken


Schweizer Banknoten bzw. digitale Bilder der Noten für eine digitale Bearbeitung und zu Werbezwecken und Ausbildungszwecken stellt die Schweizerische Nationalbank leihweise zur Verfügung. Die digitalen Bilder der Banknoten haben eine Auflösung von 150 dpi und sind ausserdem mit dem entsprechenden "specimen" Vermerk versehen.

Wer eine der Schweizerfranken-Banknoten zu Werbezwecken und anderen Zwecken für die digitale Bearbeitung benötigt, der muss bei der Schweizerischen Nationalbank ein schriftliches Gesuch einreichen. In diesem Gesuch muss der Zweck der Notenbilder-Verwendung angegeben und begründet werden. Das Gesuch können Sie per Post an die Schweizerische Nationalbank, OE Bargeld / Administration, Bundesplatz 1, PLZ 3003 Bern senden. Die SNB sieht sich allerdings nicht verpflichtet, in jedem Fall die digitalen Noten-Bilder zu zustellen. Die Nationalbank behält sich das Recht vor, eine Anfrage ohne Begründung abzulehnen und die digitalen Notenbilder der Schweizer Banknoten dem Antragsteller nicht zur Verfügung zu stellen.

Zulässige Reproduktion und Abbildung von Banknoten zu Werbezwecken und anderen Zwecken in der Schweiz.

Die vollständigen Kriterien im Sinne der SNB und weiterführende Informationen [Stand 16, Juni 2009] gibt es hier
als PDF und Schnellansicht.