Wochenaufenthalt Abzüge für Verpflegung und Essen

Wochenaufenthalter in der Schweiz haben das Recht, gewisse Auslagen und Kosten wie zum Beispiel die auswärtige Verpflegung und das Essen bei den Steuern als Abzug geltend zu machen. Welche Voraussetzungen für die Wochenaufenthalt-Steuerabzüge erfüllt sein müssen und welche Abzüge Wochenaufenthalter angeben können, sind unter alle Wochenaufenthalter Abzüge nachzulesen.

Welche Kosten als Mehrkosten zählen, und wie hoch die Abzüge von den Steuern jeweils ausfallen können, sind nachfolgend nachzulesen.


Die Mehrkosten für Abzüge beim auswärtigen Wochenaufenthalt

Kosten Abzug für die auswärtige Verpflegung und Essen


Wochenaufenthalt Verpflegung EssenAchtung: Die Verpflegung können nur als Abzug von den Steuern gewährt werden, wenn dem Wochenaufenthalter die Möglichkeit fehlt, sich selber verpflegen zu können. Falls eine Verpflegungsmöglichkeit in der Unterkunft gegeben ist, kann der Abzug nicht, oder aber nur der Verpflegungsabzug von 3200 Schweizer Franken geltend gemacht werden.

Für das auswärtige Essen während des Wochenaufenthalts können Sie in der Schweiz 30 Schweizer Franken am Tag abziehen. Maximal beträgt hier der Abzug 6400 Franken pro Jahr.

Falls am Arbeitsort des Wochenaufenthalters eine Kantine, Mensa oder eine sonstige Vergünstigung bei der Verpflegung besteht, vermindern sich die Steuerabzüge bei der auswärtigen Verpflegung für Wochenaufenthalter. Die legitimen Abzüge für das Essen und die Verpflegung betragen in diesem Fall 22.50 Schweizer Franken pro Tag bzw. max. 4800 Franken im Jahr.


Steuerabzüge für Verpflegung und Essen im einzelnen


Bei ganzjähriger Steuerpflicht voller Abzug für Wochenaufenthalter: Pro Hauptmahlzeit Abzug bei den Steuern 15 Franken bzw. 30 Franken pro Tag. Maximal 6400 SFr. pro Jahr.

Abzug bei den Steuern bei Verbilligung durch den Arbeitgeber: 1 Hauptmahlzeit für CHF 7.50, 1 Hauptmahlzeit für 15 Franken, totaler Wochenaufenthalt Abzug bei der Verpflegung 22 Schweizer Franken pro Tag, maximal 4800 Franken pro Jahr.

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