Das Baurecht für Grundstück und Bauland



Das Baurecht regelt wer das Recht zum Bauen hat und das Verhältnis zwischen Baurechtgeber und Bauwilliger. Ein Baurecht kann nämlich auch erfolgen, wenn man keinen Besitz von Bauland aufzuweisen vermag, sondern vom Eigentümer eine Bauerlaubnis erhält.


Das Baurecht


Bauen BaurechtgeberBaurecht ohne Bauland Eigentum. Ein Grundstück Eigentümer und Besitzer von Bauland kann einer interessierten Person das Recht zugestehen, auf seinem Land und Grundstück zu bauen. Der Vorteil für den Bauherrn liegt auf der Hand. Der Bauherr spart dadurch hohe Investitionen und Ausgaben für den Kauf von Bauland. Und er kann trotzdem auf dem Land bauen.



Baurecht zwischen Baurechtgeber und Bauherr


Das Baurecht der Schweiz spricht in diesem Fall dem Bauherr das Baurecht zu. Voraussetzung für ein Baurecht ist jedoch eine öffentliche vom Notar beglaubigte Urkunde mit der Baugenehmigung des Grundstück Eigentümer.

Erhält der Bauwillige vom Bauland Eigentümer die entsprechende Erlaubnis zum Bauen, kann der Bauherr das Grundstück als Servitut handhaben. Dabei wird das Grundstück als eigenständiges Grundstück in das Grundbuch eingetragen (Art. 779 ZGB). Wieder ein ein Vorteil für den Bauherr. Er kann das Grundstück gemäss Baurecht ab jetzt ebenfalls mit Hypotheken belasten. Das Baurecht besagt aber, dass das besagte Grundstück selbständig und dauern sein muss. Dauernd bedeutet konkret, dass dieses Grundstück mindestens 30 Jahre bestehen sollte. Unter selbständig versteht man ein Bau Grundstück, das nicht an eine einzelne Person gebunden ist. Demzufolge kann das selbständige Grundstück beispielsweise vererbt werden oder aber auf jemand anderem mittels Kauf oder als Geschenk übertragen werden.

Doch nicht nur für den Bauherr bietet das Bauen ohne eigenes Land einige finanzielle Vorteile. Auch dem Baurechtgeber kommt dieses Baurecht gut gelegen. Denn der Baurechtgeber kann im Gegenzug für das erteilte Baurecht auf seinem Bauland jedes Jahr eine Zins einfordern. Der Baurecht-Zins wird zwischen dem Bauwilligen und dem Baurechtgeber vereinbart. Der Vorteil für den Baurechtgeber bei diesem Handel: er verfügt über ein Einkommen aus seinem Bauland und Grundstück, ohne hierfür Baukosten aufbringen zu müssen.