In der Schweiz gilt das Vermummungsverbot. Ein Gesetz, das an Demonstrationen verbietet, sein Gesicht zu verdecken.
Doch wo und in welchen Landesteilen? Und gilt das Vermummungsverbot auch für das Tragen von Burkas?
Inhalte:
Ein Vermummungsverbot existiert nur in wenigen Kantonen der Schweiz (siehe unten), sowie bei den Ländernachbarn Deutschland und Österreich.
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So lautet das Gesetz:
Das Schweizer Vermummungsverbot untersagt Teilnehmern von Demonstrationen ihr Gesicht zu verdecken resp. zu vermummen. Oder aber entsprechende Gegenstände mitzuführen, mit denen das Gesicht verdeckt und die Feststellung der Identität verhindert werden kann. Dazu zählen beispielsweise Sturmhauben.
Ein Vermummungsverbot besteht in folgenden Schweizer Kantonen:
KANTON | VERBOT |
Kanton Basel-Stadt (BS) | seit 1990 |
Kanton Zürich (ZH | seit 1995 |
Kanton Bern (BE) | seit 1999 |
Kanton Luzern (LU) | seit 2004 |
Kanton Thurgau (TG) | seit 2004 |
Kanton Solothurn (SO) | seit 2006 |
Kanton St. Gallen (SG) | seit 2009 |
19 Kantone (und Halbkantone) haben also kein Vermummungsverbot-Gesetz.
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Drohende Strafen: Wer gegen eines dieser kantonalen Vermummungsverbot-Gesetze verstösst, dem drohen je nach Kanton entweder Haft oder eine Busse.
Gilt für Demonstrationsteilnehmer, die im Rahmen von bewilligungspflichtigen Versammlungen oder Kundgebungen verbotenerweise ihre eigene Identität unkenntlich machen.
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Verfassungskonform: Das Basler Vermummungsverbot wurde im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde vom Bundesgericht überprüft. Das Gericht befand das Verbot für verfassungskonform.
Ausnahmen: Allerdings gestand das Bundesgericht die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung ein. Dazu zählen unter anderem und beispielsweise Kundgebungen von islamischen Frauen (Burka-Verschleierung), Demos von Homosexuellen sowie Kundgebungen in Fragen des Umweltschutzes, z.B. mit Gasmasken gegen die schlechte Luft.
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Autor: Schweiz - Redaktion
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(Last updated: 27.02.2017, 17:41 Uhr)