Die Verrechnungssteuer neu ab 200 Franken

Neue Verrechnungssteuer in der Schweiz

 

Wie zu jedem Jahresende gibt es nebst den Zinsen für das Guthaben und Vermögen auf dem Bankkonto oder dem Postkonto auch jeweils gleich einen Abzug von der Bank oder der Post. Dieser Abzug wird allgemein als die Verrechnungssteuer bezeichnet.

Rückforderung SteuerverwaltungDie Verrechnungssteuer kann später bei den Steuern von der Steuerverwaltung wieder zurückgefordert werden. Natürlich erhält man vom Steueramt den Betrag der Verrechnungssteuer nur zurück, wenn in der Steuererklärung im Einkommen die Zinsen klar als Einkommen deklariert werden.

Verrechnungssteuer für Bank / Postkonto bisher


Die Besteuerung liegt in der Regel bei 35 Prozent - diesen Betrag zieht die Bank oder die Post von den Zinsen ab. Bisher wurde die Steuer jeweils zum Ende des Jahres auf jedem Lohnkonto und Privatkonto vom Zins abgezogen.

Beim Sparkonto galt bisher die Verrechnungssteuer nur bei Zinsen über 50 Schweizer Franken. Bei weniger Zinsertrag wurde das Sparkonto nicht von der Verrechnungssteuer tangiert.


Neue Regel und Freigrenze für die Verrechnungssteuer


Neu wird hingegen folgende Regel zur Anwendung kommen und für alle Konten gleich gelten, ob nun Privatkonto, Lohnkonto oder Sparkonto. Die neue Freigrenze, das heisst die Zins Beträge ohne von der Verrechnungssteuer belastet zu werden, sind alle Zinsen bis 200 Schweizer Franken. Ab der CHF 200.- Grenze wird die Verrechnungssteuer bei allen Bank Konten zum Zuge kommen, ob nun Sparkonto, Privatkonto oder Lohnkonto.

Die grosse Ausnahme bleibt aber der Lottogewinn. Bei Lottogewinnen bis 50 Schweizer Franken bleibt der glückliche Lotto-Gewinner von der Verrechnungssteuer verschont.

Update: Neu beschliessen der Nationalrat und Ständerat eine neue Freigrenze für Lottogewinn Steuern von 1000 Schweizer Franken.

Neu wird die Verrechnungssteuer erst ab einem Zins von 200 Schweizer Franken geltend gemacht.