Aktienhandel Schweiz mit Aktien handeln - Zahlen und Fakten

Viele Menschen haben schon einmal mit dem Gedanken gespielt ins Aktiengeschäft einzusteigen. Vielleicht gehören Sie ja auch zu dieser Gruppe, die sich am Aktienhandel zu beteiligen beabsichtigen oder möchten sogar eine eigene Aktiengesellschaft (AG) gründen.

Inhalt:



Eigene Aktiengesellschaft gründen


Die Gründung einer AG stellt man sich in der Regel als sehr kompliziert und schwierig vor. Mit dieser Vorahnung liegt man sicherlich nicht ganz falsch. Beachtet man jedoch ein paar Dinge und beschäftigt sich mit den Vorgaben bzw. Regeln des Aktienhandels, bekommt man recht schnell einen Überblick.

Hierzu lesen Sie sich einmal folgende grundlegende Informationen durch:

Bei der Gründung einer Aktiengesellschaft müssen Sie zunächst einmal Ihr Kapital, welches für die Gesellschaft bestimmt ist, in Teile aufspalten. Dies geschieht nach dem sechsundzwanzigsten Titel des Obligationenrechtes. Wichtig zu wissen ist es für Sie hierbei sicherlich, dass für die Verbindlichkeiten dieser Summen lediglich Ihr Gesellschaftsvermögen zur Haftung heran gezogen werden kann.


Mit Aktien handeln

Namen der Aktien festlegen

Im Artikel 622 ff. findet man dann die Erläuterung der Aktie:

So ist in 622 verankert, dass die Aktien nach dem Namen benannt werden können oder aber auch nach dem Inhaber. Hierbei ist zu erwähnen, dass Sie diese Aktien sehr wohl nebeneinander bestehen lassen können. Dies geschieht in einem Verhältnis, welches von Statuten der Aktiengesellschaft bestimmt wird. Hierbei lässt sich festlegen, dass Sie die Namensaktien auch zu einem späteren Zeitpunkt noch in Inhaberaktien umwandeln können.

Genauso funktioniert im Aktienhandel der Schweiz aber auch eine Änderung von Inhaberaktien zu Namensaktien. Ihre Aktie muss dabei zumindest einen Nennwert von einem Rappen haben. Ausserdem ist die Unterschrift des Aktientitels von mindestens einem Verwaltungsmitglied nötig. Falls Aktien in grosser Zahl ausgegeben werden, kann die Gesellschaft ebenfalls bestimmen, dass mindestens eine Unterschrift vorliegen muss.

 

Zerlegen und Zusammenlegen der Aktien

Im Artikel 623 ist zudem folgendes verankert: Sollte sich eine Statutenänderung ergeben, aber das Aktienkapital gleich bleiben, kann die Generalversammlung (GV) die Aktien zerlegen. Hier können Sie die Aktien zum Beispiel, in welche mit kleinerem Nennwert zerlegen.

Auch das Zusammenlegen von Aktien ist durchaus möglich. Ist ein Zusammenlegen der Aktien geplant, muss der Aktionär allerdings im Vordeld sein Einverständnis geben.

Nennwert der Aktien angeben

Der Artikel 624 legt fest, dass Sie die Aktien zum einen lediglich zum Nennwert ausgeben dürfen. Oder zum anderen, wenn der Betrag diesen Nennwert übersteigt. Es besteht im Schweizer Aktienhandel ausserdem die Möglichkeit neue Aktien auszugeben. Diese ersetzen dann die Aktien, die ausgefallen sind.

Dies wären also die wichtigsten Zahlen und Fakten zum Aktienhandel in der Schweiz.