Grundstückgewinnsteuer Schweiz - Übersicht und Vergleich

Realisierte Gewinne aus dem Verkauf von Grundstücken, wie zum Beispiel Liegenschaften und Bauten, Mieteigentumsanteile an Grundstücken sowie im Grundbuch eingetragene Baurechte, werden in der Schweiz mit der Grundstückgewinnsteuer belegt.

Dieser Erlös setzt sich aus der Differenz zwischen dem Anschaffungspreis, inklusive aller wertmehrenden Aufwendungen und dem Verkaufspreis, abzüglich der abgeschriebenen Kosten.

In den meisten Fällen ist der Verkaufserlös positiv und dient damit der Grundlage zur Besteuerung.

Die Grundstückgewinnsteuer zählt zu den direkten Steuern, wie zum Beispiel die Einkommenssteuer, da der Steuerpflichtige die Steuer direkt abführen muss.

Inhalt:



Grundstückgewinnsteuer - Juristische oder natürliche Person als Steuerschuldner


Je nach dem, ob der Steuerpflichtige eine juristische oder natürliche Person ist, wird der zu versteuernde Gewinn unterschiedlich behandelt.

Juristische Personen: Bei den juristischen Personen, wie eine GmbH oder AG, wird der Grundstückserlös mit dem weiteren Einkommen zusammengefasst und unterliegt der Einkommenssteuer.

Natürliche Personen: Für natürliche Personen, die den Gewinn aus dem privaten Grundstückverkauf realisiert haben, fällt die Steuer in Form der Grundstückgewinnsteuer an. Verkauft eine natürliche Person ein Grundstück aus ihrem Geschäftsvermögen, wird der Erlös dem übrigen Einkommen angerechnet und zählt ebenfalls zur Einkommenssteuer.

Grundstückgewinnsteuer SchweizSelbstverständlich gibt es auch Ausnahmen, die von der Besteuerung ausgeschlossen sind. Zu ihnen zählen:

  • Landeskirchen
  • Kantone
  • Gemeinden und
  • gemeinnützige Einrichtungen.

 

Steuersatzhöhe und zeitliche Beschränkungen


Die Höhe des anwendbaren Steuersatzes der Grundstückgewinnsteuer wird in den einzelnen Kantonen festgesetzt. Meistens richtet sich die Höhe der Steuer nach der Höhe des realisierten Gewinns und des Zeitraumes, indem sich das Grundstück im Eigentum befand. Nur wenige Kantone richten den Steuersatz lediglich an der Besitzdauer aus. Des Weiteren wird die Zeitspanne des Besitzes ebenfalls in zwei Kategorien unterschieden.

Zum einen werden Grundstücke, die nur kurzfristig im Besitz des Steuerpflichtigen waren, mit einem höheren Steuersatz belegt, um so Spekulationsgeschäfte stärker zu belasten. Beispielsweise wird auf Grundstückveräusserungen, die sich weniger als zwei Jahre im Eigentum befanden, ein Aufschlag von 25% hinzugerechnet.

Zum anderen wird bei längeren Besitzdauern der Steuersatz ermässigt, wie zum Beispiel eine Reduzierung um 50 %, wenn sich das Objekt 20 Jahre oder länger im Besitz fand.

Eine grosse Rolle spielt auch die Berücksichtigung der Geldentwertung, die die Höhe des Verkaufspreises beeinflusst und den Gewinn aufgrund der Inflationsrate steigen lässt.

Wird das selbst bewohnte Objekt verkauft, um stattdessen ein anderes Grundstück für den Eigenbedarf zu erwerben, kann bei der Steuerbehörde ein Aufschub der Grundstückgewinnsteuer beantragt werden. Grundlage dafür ist die Neuanschaffung innerhalb von 1 bis 5 Jahren. Alle Angaben ohne Gewähr.