Wer zu Hause von Berufs wegen ein privates Arbeitszimmer hat, sei dies als Lehrer oder für andere Berufe, dem stellt sich unweigerlich die Frage, ob das Büro für den Steuerabzug zulässig ist. Ja ist es, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Kann man sein Arbeitszimmer zu Hause als Berufsauslage taxieren und von den Steuern abziehen? Welche Kosten konkret lassen sich dabei als Auslage für den Beruf in der jährlichen Steuererklärung angeben?
Hier erfahren Sie, was und wann genau ein eigenes Büro als Steuerabzug gültig ist und was Sie beim Abziehen von den Steuern unbedingt beachten sollten.
Ob das private Arbeitszimmer als Abzug in Frage kommt, orientiert sich jeweils an zweierlei Faktoren:
Wenn sich beide Fragen mit einem Ja beantworten lassen, so kommt ihr privates Arbeitszimmer für einen Steuerabzug in Frage. Jedoch gilt es bei der Steuererklärung noch einen weiteren Punkt zu beachten.
Das Zimmer bzw. der Raum, der einem als privates Büro zu Hause dient, darf ausschliesslich zu diesem Zweck benutzt werden. Andernfalls ist ein Abzug von den Steuern nicht zulässig. Wer das eigene Büro also zusätzlich noch als Hobbyraum oder Wohnzimmer benutzt, kann das Arbeitszimmer nicht von den Steuern abziehen.
Erfüllt das eigene Büro die Voraussetzungen für einen Steuerabzug als Berufsauslage, können Sie folgende Auslagen und Kosten von den Steuern abziehen.
Als Steuerabzug im Büro zulässig sind:
Ein Teil der Miete kann für das Arbeitszimmer abgezogen werden.
Die Heizung bzw. die Heizkosten im Büro sind ebenfalls als Abzug gültig.
Die Beleuchtung bzw. die Stromkosten im Büro können abgezogen werden.
Die Reinigung des Arbeitszimmers fällt genauso darunter.
Achtung: falsche Angaben ziehen eine Strafe nach sich. Das zuständige Steueramt prüft bei Steuerabzügen für das private Arbeitszimmer jeden einzelnen Fall genau und pflichtbewusst.
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