Impressumspflicht Schweiz für Webseiten

In der Schweiz gilt eine Impressumspflicht für Webseiten. Diese Pflicht einer Impressumsangabe findet erst seit Anfang 2012 Anwendung. Grund ist die Einführung der generellen Impressumspflicht für den elektronischen Geschäftsverkehr, sprich für Websites. Nachfolgend erfahren Sie, ob dies auch für gewerbliche und private Websites gilt und was alles in ein korrektes Impressum rein muss.

Basierend auf der Bundesgesetz Revision gegen unlauteren Wettbewerb (Kürzel UWG) ist neu für alle Webseiten in der Schweiz ein Impressum Pflicht. Somit richtet und orientiert sich die Schweizer Gesetzgebung gemäss der Regelung und Konventionen der E-Commerce Richtlinien der Europäischen Union (EU).


Diese Webseiten müssen ein Impressum angeben


Achtung, die generelle Impressumspflicht gilt für alle Schweizer Webseiten. Dabei ist es aus Sicht der der Gesetzgebung gegen unlauteren Wettbewerb vollkommen irrelevant, ob es sich hier um eine private Webseite oder um eine gewerbliche Internetpräsenz handelt. Solange die Webseite öffentlich zugänglich ist, besteht eine Impressumspflicht.

Die Webseite muss also nicht zwingend ein Unternehmen oder eine Dientsleistung repräsentieren oder einer Geschäftstätigkeit unterliegen, es reicht völlig, dass die Seite durch ihre Präsenz Einfluss auf den Wettberwerb nehmen könnte.

Impressumspflicht Schweiz für WebseitenSo ist denn auch unter elektronischem Geschäftsverkehr jegwelche Form von Kommunikation auf elektronischem Wege zu verstehen. Das schliesst nebst der Webseite auch mobile Smartphone Apps sowie Social Media Netzwerke mit ein.

Die Impressumspflicht für Webseiten gilt in der Schweiz, ganz egal wo die Websites letztendlich gehosted und auf wessen Server die Inhalte liegen. Sollte
für die Internetseite ein Webhoster im Ausland genutzt werden, befreit dies den Webseitenbetreiber nicht von der Pflicht der Impressumsangabe.

Ausgenommen von der Impressumsangabe sind gemäss revidiertem UWG die direkte E-Mail Kommunikation, Sprachtelefonie und ähnliche elektronische Kommunikationsformen.

In der Revision wurde das UWG Bundesgesetz um den neuen Artikel 3 Absatz 1 s revidiert.

Dort heisst es im Wortlaut:

«Unlauter handelt insbesondere, wer Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt, klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen.»

Das muss unbedingt in ein Webseiten-Impressum


Ein korrektes Impressum beinhaltet eindeutige und vor allem vollständige Angaben rund um die Identität des Webseitenanbieters. Dazu muss eine gültige Kontaktadresse hinzugefügt werden sowie die Telefon Nummer und eine oder mehrere E-Mail Adressen. Eine blosse Postfach Adresse reicht hierfür nicht aus. Auch Kontaktformulare reichen nicht aus, um eine korrekte Kontaktmöglichkeit herzustellen und die Impressumspflicht für Webseiten zu erfüllen. Weit verbreitet sind auch Impressumsangaben über ein Bildformat. Dies ist in der Schweiz nicht erlaubt, das Impressum muss in Textform angegeben werden.

  • Sicherlich nicht fehlen in einer Impressumsangabe dürfen der Vorname und Nachname bei privaten Webseiten oder aber der Name der Firma bei juristischen Personen.

  • Die Adresse sowie der Wohnsitz des Anbieters bzw. der Sitz der Firma sollte ebenfalls enthalten sein.

  • Telefonnummer, Faxnummer falls vorhanden, E-Mail Adresse und weitere Kontaktkanäle, welche alle eine direkte Kontaktaufnahme erleichtern.


Hier finden Sie eine Muster Impressum als Vorlage für Privatpersonen, für Einzelunternehmer und juristische Personen wie die GmbH für den Eigengebrauch und zum Verwenden. Ausserdem gibt es dort ausführliche Informationen, wo und wie das Impressum auf der Website platziert bzw. positioniert werden muss.

Das droht bei fehlendem Impressum

Bei Verstoss gegen die Impressumspflicht sieht das UWG in der Schweiz kann dies zivilrechtliche und strafrechtliche Konsquenzen nach sich ziehen. Sollte der Verstoss gegen die Impressuminformation auf der Webseite mit Vorsatz verübt werden, zieht das UWG Geldstrafen von bis zu 360 Tagessätzen oder sogar auch Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahren vor.

Das muss nicht in die Impressumsangabe

In der Schweiz ticken die Gesetz anders als zum Beispiel in Deutschland. Die Schweiz verlangt keine zwingende Angabe der Handelsregisternummer bei juristischen Personen bzw. Firmen und auch keine Mehrwertsteuernummer im Impressum. (alle Angaben ohne Gewähr)

Wojtek Bernet   Autor: Wojtek Bernet auf ConvivaPlus.ch
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